EU AI Act Risikoklassen erklärt
Die vier Risikoklassen des EU AI Act im Überblick: welche KI-Systeme verboten sind, welche als Hochrisiko gelten und was das bedeutet.
von Elias Mahdavi · Veröffentlicht am · 9 Min.
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) unterteilt KI-Systeme in vier Risikoklassen: unannehmbares Risiko (verboten), Hochrisiko (streng reguliert), begrenztes Risiko (Transparenzpflichten) und minimales Risiko (kaum reguliert). Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Verbote nach Artikel 5; die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III greifen seit dem 2. August 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Der EU AI Act unterscheidet vier Risikoklassen, gestaffelt nach dem Risiko für Grundrechte und Sicherheit.
- Unannehmbares Risiko bedeutet Verbot – etwa Social Scoring oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz.
- Hochrisiko-Systeme, etwa in Personalauswahl oder Kreditwürdigkeitsprüfung, unterliegen seit dem 2. August 2026 umfassenden Pflichten.
- Begrenztes Risiko bedeutet vor allem Transparenzpflichten, etwa die Kennzeichnung von Chatbots und Deepfakes.
- Verstöße gegen die Verbote können mit bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
- Die Einstufung eines KI-Systems bestimmt direkt, welche Kontroll- und Nachweispflichten ein Unternehmen erfüllen muss.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der EU AI Act?
Der EU AI Act ist die EU-weite Verordnung (EU) 2024/1689 zur Regulierung künstlicher Intelligenz, verabschiedet am 13. Juni 2024 und seit dem 1. August 2024 in Kraft. Anders als die meisten Digitalgesetze reguliert sie nicht pauschal „KI“, sondern stuft jedes System nach seinem Risiko für Grundrechte, Sicherheit und Demokratie in eine von vier Klassen ein – und knüpft daran unterschiedlich strenge Pflichten. Die Europäische Kommission beschreibt diesen risikobasierten Ansatz als Kernprinzip der Verordnung: Je größer das Risiko für Menschen, desto strenger die Anforderungen an das System.
Die Verordnung tritt dabei nicht an einem einzigen Stichtag vollständig in Kraft, sondern gestaffelt über mehrere Jahre – ein Detail, das in der Praxis häufig übersehen wird und dazu führt, dass Unternehmen sich zu spät auf neu greifende Pflichten vorbereiten.
| Risikoklasse | Regulatorische Folge | Beispiele |
|---|---|---|
| Unannehmbares Risiko | Verboten seit 2. Februar 2025 | Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz |
| Hochrisiko | Umfassende Pflichten seit 2. August 2026 (Anhang III) | Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung, kritische Infrastruktur |
| Begrenztes Risiko | Transparenzpflichten (Artikel 50) | Chatbots, Deepfakes |
| Minimales Risiko | Kaum reguliert | Spamfilter, KI in Videospielen |
Die folgenden acht Beispiele zeigen, wie sich diese vier Klassen in der Praxis konkret unterscheiden – von eindeutig verbotenen Anwendungen bis zu praktisch unregulierten.
1. Social Scoring durch Behörden – unannehmbares Risiko
Systeme, die das Verhalten von Personen über die Zeit bewerten und daraus pauschale Nachteile ableiten, sind nach Artikel 5 vollständig verboten – unabhängig vom Verwendungszweck.
2. Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum – unannehmbares Risiko
Live-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden ist grundsätzlich verboten; die Verordnung lässt nur eng umgrenzte Ausnahmen zu, etwa bei der Suche nach vermissten Personen.
3. Emotionserkennung am Arbeitsplatz – unannehmbares Risiko
Systeme, die Emotionen von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz oder von Lernenden in Bildungseinrichtungen erkennen sollen, sind verboten, da sie ein strukturelles Machtungleichgewicht ausnutzen.
4. KI in der Personalauswahl – Hochrisiko
Systeme, die Bewerbungen vorsortieren, Vorstellungsgespräche automatisiert auswerten oder Beförderungsentscheidungen vorbereiten, gelten als Hochrisiko, weil sie unmittelbar über den Zugang zu Beschäftigung entscheiden. Betroffene Unternehmen müssen menschliche Aufsicht über solche Systeme sicherstellen, nicht nur technisch ermöglichen.
5. KI-gestützte Kreditwürdigkeitsprüfung – Hochrisiko
Scoring-Systeme, die über Kreditvergabe oder den Zugang zu wesentlichen Finanzdienstleistungen mitentscheiden, unterliegen denselben strengen Pflichten wie Hochrisiko-Systeme in der Personalauswahl. Das gilt unabhängig davon, ob das System vollautomatisiert entscheidet oder nur eine Empfehlung ausspricht.
6. KI-Systeme in der medizinischen Diagnostik – Hochrisiko
Diagnoseunterstützende KI-Systeme im Gesundheitswesen zählen zu den Hochrisiko-Anwendungen, weil Fehleinschätzungen unmittelbar die Gesundheit von Patientinnen und Patienten gefährden können. Hier überschneidet sich der EU AI Act zusätzlich mit bestehender Medizinprodukte-Regulierung, was die Nachweispflichten in der Praxis noch anspruchsvoller macht.
7. Chatbots mit Interaktionskennzeichnung – begrenztes Risiko
Ein Chatbot muss Nutzenden gegenüber offenlegen, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist – eine Transparenzpflicht, kein Verbot.
8. Deepfake-Kennzeichnungspflicht – begrenztes Risiko
Synthetisch erzeugte oder wesentlich veränderte Bild-, Audio- oder Videoinhalte müssen als solche gekennzeichnet werden, damit Betrachtende nicht getäuscht werden.
Weitere Hochrisiko-Bereiche nach Anhang III
Die drei Hochrisiko-Beispiele oben decken nur einen Teil von Anhang III ab. Die Verordnung listet insgesamt acht Bereiche, zu denen zusätzlich Bildung und Berufsausbildung (etwa bei der Bewertung von Prüfungsleistungen), Migration, Asyl und Grenzkontrolle, Strafverfolgung, Rechtspflege und demokratische Prozesse sowie der Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Dienstleistungen zählen. Wer ein KI-System in einem dieser acht Bereiche einsetzt, sollte grundsätzlich von einer Hochrisiko-Einstufung ausgehen, bis eine genauere Prüfung das Gegenteil zeigt.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Die Einstufung ist keine akademische Übung: Sie entscheidet, ob ein KI-System weiterhin genutzt werden darf, welche Dokumentation nötig ist und wer im Unternehmen dafür geradesteht. Wer ein Hochrisiko-System betreibt, ohne die Pflichten aus Anhang III zu erfüllen, riskiert nach Artikel 99 des EU AI Act Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; bei Verstößen gegen die Verbote aus Artikel 5 steigt der Rahmen auf bis zu 35 Millionen Euro oder 7 %.
In der Praxis lohnt sich die Einstufung als erster Schritt vor jeder weiteren KI-Einführung – nicht danach. Unternehmen, die zusätzlich unter NIS2 registrierungspflichtig sind, sollten die Risikoklasse eines KI-Systems ohnehin in ihre bestehende Risikoanalyse aufnehmen, statt eine komplett getrennte Bewertung aufzubauen. Und unabhängig von der Risikoklasse gilt für praktisch jedes Unternehmen, das KI-Systeme betreibt: Die Schulungspflicht nach Artikel 4 des EU AI Act greift unabhängig davon, in welche der vier Klassen ein System fällt.
Genau hier setzt eine governte Arbeitsumgebung an: Die DevKira-Plattform macht sichtbar, welche Modelle und Werkzeuge welche Teams tatsächlich nutzen – eine Voraussetzung dafür, überhaupt zuverlässig einschätzen zu können, welche im Unternehmen eingesetzten Systeme in welche Risikoklasse fallen. Ohne diese Übersicht bleibt die Einstufung nach dem EU AI Act reine Theorie.
Der nächste Schritt
Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme aller im Unternehmen genutzten KI-Systeme und ordnen Sie jedes davon vorläufig einer der vier Klassen zu. Bei Unsicherheit gilt: Im Zweifel eher zu vorsichtig als zu freizügig einstufen. In einem Gespräch mit DevKira zeigen wir, wie sich diese Übersicht in einer governten Arbeitsumgebung automatisch statt manuell pflegen lässt.
Häufige Fragen zum EU AI Act
Was ist der EU AI Act?
Der EU AI Act ist die Verordnung (EU) 2024/1689 der Europäischen Union zur Regulierung künstlicher Intelligenz. Sie stuft KI-Systeme in vier Risikoklassen ein – unannehmbar, hoch, begrenzt und minimal – und verknüpft jede Klasse mit unterschiedlich strengen Pflichten, von vollständigem Verbot bis zu kaum spürbarer Regulierung.
Welche KI-Systeme sind nach dem EU AI Act verboten?
Verboten sind unter anderem Social-Scoring-Systeme, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet zum Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken sowie – mit engen Ausnahmen – biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden. Diese Verbote gelten unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße seit dem 2. Februar 2025.
Was zählt als Hochrisiko-KI-System?
Hochrisiko-Systeme sind laut Anhang III unter anderem KI in der Personalauswahl, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, in der medizinischen Diagnostik, bei der Verwaltung kritischer Infrastruktur und in der Strafverfolgung. Für sie gelten seit dem 2. August 2026 umfassende Pflichten zu Risikomanagement, Dokumentation und menschlicher Aufsicht.
Seit wann gelten die Pflichten des EU AI Act?
Gestaffelt: Die Verbote nach Artikel 5 sowie die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 gelten seit dem 2. Februar 2025, Pflichten für General-Purpose-KI seit dem 2. August 2025, die meisten Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III seit dem 2. August 2026 und Pflichten für in Produkte integrierte Hochrisiko-Systeme greifen ab dem 2. August 2027.
Was passiert bei einem Verstoß gegen den EU AI Act?
Die Bußgelder sind gestaffelt: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen die Verbote, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % bei anderen Pflichtverstößen und bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 % bei falschen Angaben gegenüber Behörden – jeweils der höhere Betrag gilt, außer bei KMU.